Ob Erstakkreditierung, Reakkreditierung oder Änderung einer Akkreditierung – für alle diese Akkreditierungsleistungen der DAkkS ist das Einreichen eines formalen Antrags notwendig. Mit der Entfristung von Akkreditierungen ergeben sich folgende Hinweise zur Antragsstellung:
- Alle Kunden, die bereits über eine unbefristete Akkreditierung verfügen, müssen keinen Antrag auf Reakkreditierung stellen. Die anstehenden Überwachungen und Wiederholungsbegutachtungen veranlasst die DAkkS ohne Antrag. Wenn DAkkS-Kunden im Rahmen der Wiederholungsbegutachtung Änderungen an ihrer Akkreditierung wünschen, stellen sie bitte möglichst frühzeitig einen entsprechenden Antrag auf Änderung.
- Anträge auf Reakkreditierung sind weiterhin erforderlich, soweit Akkreditierungen auf gesetzlicher Grundlage befristet erteilt werden oder eine Akkreditierung derzeit noch befristet ist.
- Zukünftig werden Akkreditierungen mit befristeten und unbefristeten Geltungsbereichen in unterschiedliche Akkreditierungsverfahren aufgeteilt. Auf entsprechend notwendige Antragstellungen weisen die Verfahrensmanager hin.
https://www.dakks.de/content/antrag-auf-akkreditierung
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https://www.dakks.de/content/entfristungen-von-akkreditierungen-hinweise-zur-antragsstellung
Quelle: Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) (03/2019)