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Donnerstag, den 14. März 2019 um 10:00 Uhr

Entfristungen von Akkreditierungen: Hinweise zur Antragsstellung

Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Befristung von Akkreditierungen vom 19. September 2018 erteilt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) Akkreditierungen ohne Befristung für all jene Bereiche, für die es keine besondere gesetzliche Befristungsregelung gibt. Welche Änderungen in der Antragsstellung ergeben sich daraus für die Kunden der DAkkS?

Ob Erstakkreditierung, Reakkreditierung oder Änderung einer Akkreditierung – für alle diese Akkreditierungsleistungen der DAkkS ist das Einreichen eines formalen Antrags notwendig. Mit der Entfristung von Akkreditierungen ergeben sich folgende Hinweise zur Antragsstellung:
  • Alle Kunden, die bereits über eine unbefristete Akkreditierung verfügen, müssen keinen Antrag auf Reakkreditierung stellen. Die anstehenden Überwachungen und Wiederholungsbegutachtungen veranlasst die DAkkS ohne Antrag. Wenn DAkkS-Kunden im Rahmen der Wiederholungsbegutachtung Änderungen an ihrer Akkreditierung wünschen, stellen sie bitte möglichst frühzeitig einen entsprechenden Antrag auf Änderung.
  • Anträge auf Reakkreditierung sind weiterhin erforderlich, soweit Akkreditierungen auf gesetzlicher Grundlage befristet erteilt werden oder eine Akkreditierung derzeit noch befristet ist.
  • Zukünftig werden Akkreditierungen mit befristeten und unbefristeten Geltungsbereichen in unterschiedliche Akkreditierungsverfahren aufgeteilt. Auf entsprechend notwendige Antragstellungen weisen die Verfahrensmanager hin.
Alle weiteren Informationen zur Antragsstellungen finden Sie  hier.
https://www.dakks.de/content/antrag-auf-akkreditierung


Den Artikel finden Sie unter:

https://www.dakks.de/content/entfristungen-von-akkreditierungen-hinweise-zur-antragsstellung

Quelle: Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) (03/2019)

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